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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

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stellung nach einem reiflicb überlegten Plane, mit ausreichenden Mitteln 
und nach gehöriger Vorbereitung durchgeführt werde, ferner dass auch 
die Dauer der Ausstellung in der Weise festgesetzt sei, um einen den 
Mühen und Kosten der Vorbereitung entsprechenden zahlreichen Besuch 
und eine eingehende Besichtigung der Ausstellung zu ermöglichen. Ins- 
besondere ist noch darauf zu sehen, dass nicht mehrere derartige, rasch 
aufeinanderfolgende oder wohl gar gleichzeitige Unternehmungen, deren 
Wirkungskreise sich berühren, sich gegenseitig Eintrag thun. 
Diesen Anforderungen einer erfolgreichen Wirksamkeit des Ausstel- 
lungswesens ist in dem letzten Decennium mehrfach entgegen gehandelt 
worden. Y 
Es ist mehr als einmal vorgekommen, dass Ausstellungen in nahe 
gelegenen Orten bald nacheinander oder ganz gleichzeitig abgehalten wor- 
den sind. Manche Unternehmungen dieser Art sind von Personen oder 
Corporationen, denen ein näherer Beruf hiezu abging, oder an minder 
geeigneten Orten veranstaltet worden und häufig kam es vor, dass die 
Dauer der Ausstellung auf wenige Tage beschränkt blieb. ln solchen 
Fällen konnte derigemachte Aufwand und die verwendete Mühe in den 
Ergebnissen der Ausstellung den vollen Lohn nicht finden. 
Aber selbst abgesehen von solchen bei bestimmten einzelnen Aus- 
stellungs-Unternehmungen vorgekommenen Missgriffen muss schon die allzu 
rasche Aufeinanderfolge der Ausstellungen an und für sich als ein Uebel- 
stand betrachtet werden, indem dadurch einerseits die Gewerbetreibenden, 
die sich dem Zwange der Betheiligung oft nicht entziehen können, allzu 
sehr in Anspruch genommen werden und andererseits das Interesse des 
Publicums für dergleichen Untemehmungeu sich abschwächt. 
Ein erster Schritt zur Regelung des Ausstellnngswesens ist bereits 
mit dem zunächst für Böhmen bestimmten Handelsministerial-Erlasse vom 
ro. Mai 1876, Z. 13677, gemacht worden. 
Mit dem erwähnten Erlasse ist die Subventionirung gewerblicher 
Ausstellungen von Seite des Staates an bestimmte Bedingungen - wie die 
Unterstützung des Unternehmens von Seite der betretfenden Stadtgemeinde, 
mehrtnonatliche Vorbereitung der Ausstellung, mindestens vierzehntägige 
Dauer derselben, Einvernehmung der Handels- und Gewerbekammer über 
die Ersprießlichkeit einer staatlichen Unterstützung u. s. f. - geknüpft, 
und ist auch die Zahl der allenfalls im selben Jahre zu subventionirenden _ 
Unternehmungen begrenzt worden. 
Die Grundsätze dieses Erlasses sind seither, entsprechend modificirt, 
auch in anderen Ländern bei Veranstaltung gewerblicher Ausstellungen 
zur Grundlage genommen und insbesondere über die Vertheilung der als 
Staatspreise gestifteten silbernen und bronzenen Medaillen Normen er- 
lassen worden. _ V 
Diese Vorkehrungen machten zwar einer gegenseitigen Concurrenz 
und Beeinträchtigung verschiedener Ausstellungs-Unternehmungenv in dem-
	        
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