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Ad Vll. Aufstellung eines selbstständigen Apparates beiAnwendung der
Rechtsgrundsatze, bezüglich der aus diesem Gesetze resultiren-
den Rechtsfolgen.
Nachdem der processualische Vorgang im Sinne des österreichischen Gesetzes schon
früher des Naheren erörtert wurde, komrnenvbezüglich der Rechtsfolgen, als welche im
speziellen österreichischen Gesetze nur die Einziehung im weiteren Sinne und Strafen
normirt werden, theils die Verordnungen bei Gewerbestörungen, theils die Grundsätze
des bürgerlichen Gesetzbuches bei Entschädigungsfragen zur Anwendung. Anders verhalt
sich die Sache nach dem deutschen Gesetze; dasselbe führt als Rechtsfolgen auf:
i. Entschädigung; -
z. Busse, welche aber keineswegs mit der im österreichischen Gesetze erwähnten
Busse identisch ist, denn während nach österreichischem Gesetze nebst der Strafe auf
eine Geldbusse als Strafbeuag, der in den Armenfond iiiesst, erkannt werden kann, wird
unter Busse im Sinne des deutschen Gesetzes ein an Stelle der Entschädigung an
den Beschsdigten zu leistendes Pünale verstanden, das eben nur auf Verlangen des Be-
schadigten zuerkannt, jede weitere Entschadigungspflicht ausschliesst;
3. Entschädigung bis zur Höhe der Bereicherung;
4. Strafe;
5. Confiscation der Werkzeuge und vorrathigen Exemplare, eventuell Uebernahme
derselben zum Kostenpreise von Seite des Berechtigten.
Bezüglich des Eintrittes dieser eben angeführten Rechtsfolgen unterscheidet das
deutsche Gesetz je nach der subiectiven Qualiücation der rechtsverletzenden Personen zwischen
2)) gläägiäasif; } (Vergehen der Nachbildung),
c) Verbreiter (Verbreitung, selbstständiges Delict).
Diese Unterscheidung hat aber deshalb ihre Berechtigung; denn nachdem der Be-
griff der verbotenen Nachbildung immer die Absicht der Verbreitung, eventuell der ge-
werbsmassigen Verbreitung involvirt, so ist mit der Herstellung auch nur Eines Exem-
plares in der Absicht der Verbreitung dieses Delict _der verbotenen Nachbildung beim
Veranstalter und Vexanlasser perfect geworden, und es könnte demnach die Verbreitung
nicht mehr als Theilnahme bestraft werden, und deshalb wird die Theilnahrne als sepa-
rates Delict behandelt.
Ebenso hat das deutsche Gesetz zwischen Veranstalter und Veranlasser berechtigter
Weise unterschieden, und bei Bestimmung der Rechtsverhältnisse derselben nicht auf die
allgemeinen Grundsätze von Theilnahrne am Vergehen zurückgegriffen, sondern es hat
mit Rücksicht auf den Umstand, als der eigentliche Nachbildner im Sinne des deutschen
Gesetzes derjenige angesehen wird, welcher die Nachbildung für eigene Rechnung veran-
staltet hat, um über die nachgebildeten Exemplare als sein Eigenthum zu verfügen, dahin
entschieden, dass derjenige, welcher aus Vorsatzlichkeit oder Fahrlässigkeit den eigent-
lichen Nachbildner zur Veranstaltung der Nachbildung veranlasst, selbst strafbar und er-
aatzverbindlich wird, auch dann, wenn der Nachbildner selbst ohne subjectives Verschulden
gehandelt haben sollte. Würde nun, wie Herr Professor Dambach in seinem Commentar
zum deutschen Musterschutzgesetz ganz richtig bemerkt, dieses Rechtsverhaltniss vom
Standpunkte der Theilnahme beurtheilt werden, so würden, da Strafbarkeit der Theil-
nahrne immer den Vorsatz von Seite des Theilnehmers voraussetzt, die Fälle, in denen
der Modelleur oder Zeichner fahrlässig gehandelt hat, ganz unberührt bleiben. Anderseits
kann nach strafrechtlichen Begrilfen von einer Theilnahme an einer unerlaubten Nach-
bildung nur dann die Rede sein, wenn der Nachbildner selbst vorsätzlich gehandelt hat.
Somit blieben die Falle, in denen der Nachbildner, vom Modelleur oder Zeichner ge-
tauscht, bona iide handelt, gänzlich sn-aflos.
Bezüglich der objectiven Qualiiication hat das deutsche Gesetz ebenfalls nur den
speciellen Verhältnissen Rechnung tragende Principien über den Eintritt der früher ange-
führten Rechtsfolgen aufgestellt, und zwar je nachdem
a) Absichtlichkeit, b) Fahrlässigkeit, c) Unabsichtlichkeit
i. beim Veranstalter, '
2. n Veranlasser,
3. l Verbreitet
eintritt.
i. Beim Veranstalter treten im Falle der Absichtlichkeit und Fahrläs-
aiglteit ein:
a) Geldstrafe,
b) Entschadigungspüicht, eventuell Busse in-i Sinne dieses Gesetzes,
c) Einziehung im weiteren Sinne. '
Speciell bei der Fahrlassigkeit ist zu bemerken, dass das Gesetz keinen Unterschied
zwischen ci-imineller und civiler Fahrlässigkeit, und auch keine verschiedenen Grade der-
.