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selben Handelskammersprengel oder allenfalls in demselben Verwaltungs-
gebiete ein Ende; sie hinderten aber nicht, wie ein Blick auf die im
Jahre 1880 abgehaltenen Ausstellungen lehrt, die nicht minder uuzweck-
mässige Abhaltung gleichzeitiger Ausstellungen in unmittelbar benachbarten
Ländern.
Es erscheint mir deshalb eine Abhilfe auch in dieser Richtung und
zwar mittelst planmäßiger Vertheilung der für Ausstellungs-
zwecke verfügbaren Mittel auf einen längeren Zeitraum
hinaus als geboten.
In dieser Richtung habe ich es -fl.'1r zweckmäßig erkannt, für den
Fall; als überhaupt die Bestrebungen wegen Ablialtung von gewerblichen
Local- und Special-Ausstellungen in der bisherigen intensiven Weise fort-
dauern, hinsichtlich der Betheiligung der einzelnen Länder an den für
solche Zwecke zur Disposition stehenden Staatsmitteln zunächst für
das Decennium 1880-1890 einen Plan festzustellen.
Darnach soll der größere Theil des von Jahr zu Jahr verfügbaren
Betrages jeweilig Einem bestimmten Verwaltungsgebiete, das
sodann erst nach einer längeren Reihe von Jahren wieder in Betracht zu
kommen hätte, zugewendet, eine gleichzeitige Ausstellung in anderen Ver-
waltungsgebieten aber höchstens allenfalls mit einigen Staatspreisen, nicht
aber mit Geldsubventionen, unterstützt werden.
Ein Anfang zu dieser Einrichtung liegt, aus eigener Initiative ein-
zelner Länder, bereits vor. So beispielsweise in Galizien, wo in den
Jahren 1867 und 1877 Landesausstellungen stattgefunden haben und das
nächste derartige Unternehmen, soviel hier bekannt, für das Jahr 1887
in Aussicht genommen ist. ,
Ferner.in Steiermark, wo die letzte Landesausstellung im Jahre 1870
stattgefunden hatte und nach der im laufenden Jahre abgehaltenen Aus-
stellung ein ähnliches Unternehmen voraussichtlich frühestens wieder in
zehn Jahren abgehalten werden dürfte. Auch in Tirol soll der im Jahre
1878 abgehaltenen Landesausstellung, wie wenigstens damals beabsichtigt
war, ein gleiches Unternehmen erst im Jahre 1888 folgen. Es hat also
in diesen Ländern das Princip der Abhaltung von Lande saus-
stellungen in Zwischenräumen von mindestens zehn Jahren
bereits Fuß gefasst.
In dieser Weise schiene es 'mir angezeigt, das Ausstellungswesen
auch in den anderen österreichischen Ländern zu organisiren, so dass mit
Ausnahme von Böhmen, wo sich nach den Verhältnissen des Landes kür-
zere Intervallen zwischen den einzelnen Expositionen empfehlen, größere
Ausstellungen in einem und demselben Verwaltungsgebiete sich erst frühe-
stens nach Ablauf von zehn Jahren wiederholen sollen. In jedem einzelnen
Jahre soll in der Regel nur E in e Landesausstellung oder sollen höchstens
ausnahmsweise zwei solche Unternehmungen in von einander entlegenen
Theilen des Reiches abgehalten werden.