Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 84)

üuwuluun.

ä- 4-Ausser

 der Ausbildung ordentlicher Schüler soll die Kunstgewerbeschule

 auch noch den Zweck verfolgen, Hospitanten zur Vervollständigung

ihrer künstlerischen Ausbildung Gelegenheit zu bieten. Hiebei ist es namentlich

 auf Zeichner, Modelleure, Werkführer in Fabriken und Privatateliers

 und Jene abgesehen, welche schon in bestimmten Fächern praktisch

thätig sind und nur zur Ausfüllung einer Lücke ihres Wissens und Könnens

 die Vorbereitungsschule oder eine Fachschule besuchen wollen.

Die Bestimmungen des  3 hinsichtlich der Dauer des Unterrichtes

haben auf Hospitanten keine Anwendung; diese sind an keinen bestimmten

Lehrplan gebunden, noch auch an die Stundeneintheilung der ordentlichen

Schüler, jedoch haben dieselben bei ihrem Eintritte zu erklären, welche

Stunden sie die Schule frequentiren wollen und sich darnach strenge zu

halten. Der Schulordnung haben sie sich ebenfalls strenge zu fügen und

die Dauer ihres Schulbesuches hängt - wie überhaupt ihre durch das

Ausmass der verfügbaren Localitäten bedingte Zulassung - von der Entscheidung

 des Lehrkörpers ab.

g. s.

Der Unterricht an der Kunstgewerbeschule beginnt Anfangs October

und schliesst Ende Juli. Die Aufnahme der ordentlichen Schüler findet

zwischen dem l. und 4. October, die der Hospitanten an dem darauf

folgenden Tage statt.

Die Arbeitsstunden normirt der Stundenplan. Die Vorlesungen werden

in die Nachmittagsstunden verlegt.

Q. 6.

Prüfungen finden nur in den theoretischen Fächern statt und werden

über den Erfolg derselben Prüfungszeugnisse ausgestellt; blosse Frequentationszeugnisse

 können in denselben nicht gegeben werden.

Jeder Hörer ist verflichtet, eine Prüfung abzulegen. Besteht der

Schüler die Prüfung mit schlechtem Erfolg, so kann derselbe den Gegenstand

 nur noch einmal, und zwar in dem darauf folgenden Jahre hören.

Jeder ordentliche Schüler, der ein volles Jahr eine Fach- oder die

Vorbereitungsschule besucht hat, hat das Recht auf ein Zeugniss für diese

Zeit des Besuches (Frequentationszeugniss); beim Austritte nach vollständiger

 Absolvirung der Fachschule wird vom Lehrkörper ein Abgangszeugniss

 ausgefertigt, welches den Besuch der Schule, die Dauer und den

Erfolg desselben constatirt.

Hospitanten haben nur auf Frequentationszeugnisse Anspruch.

Die Arbeiten der Schüler werden alljährlich öffentlich ausgestellt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.