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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe VII (1872 / 84)

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Ausser der Ausbildung ordentlicher Schüler soll die Kunstgewerbe- 
schule auch noch den Zweck verfolgen, Hospitanten zur Vervollständigung 
ihrer künstlerischen Ausbildung Gelegenheit zu bieten. Hiebei ist es na- 
mentlich auf Zeichner, Modelleure, Werkführer in Fabriken und Privat- 
ateliers und Jene abgesehen, welche schon in bestimmten Fächern praktisch 
thätig sind und nur zur Ausfüllung einer Lücke ihres Wissens und Kön- 
nens die Vorbereitungsschule oder eine Fachschule besuchen wollen. 
Die Bestimmungen des  3 hinsichtlich der Dauer des Unterrichtes 
haben auf Hospitanten keine Anwendung; diese sind an keinen bestimmten 
Lehrplan gebunden, noch auch an die Stundeneintheilung der ordentlichen 
Schüler, jedoch haben dieselben bei ihrem Eintritte zu erklären, welche 
Stunden sie die Schule frequentiren wollen und sich darnach strenge zu 
halten. Der Schulordnung haben sie sich ebenfalls strenge zu fügen und 
die Dauer ihres Schulbesuches hängt - wie überhaupt ihre durch das 
Ausmass der verfügbaren Localitäten bedingte Zulassung - von der Ent- 
scheidung des Lehrkörpers ab. 
g. s. 
Der Unterricht an der Kunstgewerbeschule beginnt Anfangs October 
und schliesst Ende Juli. Die Aufnahme der ordentlichen Schüler findet 
zwischen dem l. und 4. October, die der Hospitanten an dem darauf 
folgenden Tage statt. 
Die Arbeitsstunden normirt der Stundenplan. Die Vorlesungen werden 
in die Nachmittagsstunden verlegt. 
Q. 6. 
Prüfungen finden nur in den theoretischen Fächern statt und werden 
über den Erfolg derselben Prüfungszeugnisse ausgestellt; blosse Frequen- 
tationszeugnisse können in denselben nicht gegeben werden. 
Jeder Hörer ist verflichtet, eine Prüfung abzulegen. Besteht der 
Schüler die Prüfung mit schlechtem Erfolg, so kann derselbe den Gegen- 
stand nur noch einmal, und zwar in dem darauf folgenden Jahre hören. 
Jeder ordentliche Schüler, der ein volles Jahr eine Fach- oder die 
Vorbereitungsschule besucht hat, hat das Recht auf ein Zeugniss für diese 
Zeit des Besuches (Frequentationszeugniss); beim Austritte nach vollstän- 
diger Absolvirung der Fachschule wird vom Lehrkörper ein Abgangs- 
zeugniss ausgefertigt, welches den Besuch der Schule, die Dauer und den 
Erfolg desselben constatirt. 
Hospitanten haben nur auf Frequentationszeugnisse Anspruch. 
Die Arbeiten der Schüler werden alljährlich öffentlich ausgestellt.
	        
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