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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 145)

gestaltung unseres Civilprocesses ein, welche eine schleunige und der 
materiellen Wahrheit entsprechende Erledigung der Streitsachen sichert, 
dann wird die Frage neuerlich zu erwägen sein, ob nicht die Musterrechts- 
Streitigkeiten aus principiellen Gründen den Gerichten zuzuweisen seien. 
Dann wird aber, wenn man sich für die Bejahung dieser Fragen ent- 
scheidet, auch dahin zu trachten sein, dass das gesammte Verfahren mit 
Einschluss der Strafverhängung und der Entschädigungs-Bemessung vor 
einem und demselben Gerichte sich abspiele, damit nicht der Uebelstand 
der Processvervielfältigung, welche man beseitigen will, von Neuem sich 
einstelle. 
Die Beibehaltung der in unserer Gesetzgebung dem Beschädigten 
eingeräumten provisorischen Sicherungs-Massregeln dürfte wohl von keiner 
Seite einem Anstande unterliegen. 
Was endlich die Frage des Schutzes ausländischer Muster im lnlande 
und umgek hrt unserer Muster im Auslande anbelangt, so steht dieselbe 
mit der Reiorm der Gesetzgebung nicht unmittelbar im Zusammenhange. 
Das Verhältniss zwischen verschiedenen Staaten beruht lediglich auf den 
von ihnen geschlossenen internationalen Verträgen und wenn auch ohne 
Zweifel zugestanden werden muss, dass der Abschluss solcher Verträge im 
Ganzen sehr wünschenswerth und vortheilhaft ist, so kann man sich 
andererseits lgegen die Erkenntniss nicht verschliessen, dass für das Zu- 
standekomm n solcher Verträge bei dem bestehenden internationalen Miss- 
trauen und 21er Eifersucht zwischen den einzelnen Staaten, regelmässig 
ganz anderelMomente ausschlaggebend sind, als die Wünsche der Indu- 
striellen. Vielleicht läge hier, sowie in anderen Fragen ähnlicher Art der 
geeignete Bqden für die Ausführung des von Dr. Adolf Fischhof ge- 
machten Vorschlages eines internationalen Delegirten-Congresses. Vielleicht 
wäre es mö lich, dass auf diesen Gebieten eine Annäherung zwischen den 
einzelnen Sraaten angebahnt werden könnte, gewiss mit mehr Hoffnung 
auf Erfolg als in der von Dr. Fischhof zunächst in's Auge gefassten 
Frage der eduction der Armeen, einem Gebiete, auf welchem eben Eifer- 
sucht, Misstrauen, Revanchegelüste u. dgl. m. am meisten in's Spiel 
kommen. l 
Ziehen wir nunmehr das Resultat unserer Untersuchungen, so wird 
vor Allem nicht in Abrede gestellt werden können, dass das deutsche Muster- 
schutzgesetz viele Vorzüge vor dem unseren voraus habe, und dass bei 
einer Reform unserer Gesetzgebung auf diesem Gebiete zahlreiche Be- 
stimmungen desselben zu adoptiren sein werden. Sehr wünschenswerth 
wäre es, wenn diese Reform möglichst bald in Angrilf genommen würde, 
und noch besser, wenn dieselbe, wie es in Deutschland geschehen ist, mit 
der Reform der Gesetzgebung über geistiges Eigenthum überhaupt in Ver- 
bindung gebracht werden könnte. 
l Man darf aber und ich glaube das ausdrücklich hervorheben zu sollen, 
vom einer Gesetzreform auch auf unserem Gebiete nicht allzuviel erwarten.
	        
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