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MAK

Full text : Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XII (1877 / 145)

gestaltung unseres Civilprocesses ein, welche eine schleunige und der

materiellen Wahrheit entsprechende Erledigung der Streitsachen sichert,

dann wird die Frage neuerlich zu erwägen sein, ob nicht die Musterrechts-Streitigkeiten

 aus principiellen Gründen den Gerichten zuzuweisen seien.

Dann wird aber, wenn man sich für die Bejahung dieser Fragen entscheidet,

 auch dahin zu trachten sein, dass das gesammte Verfahren mit

Einschluss der Strafverhängung und der Entschädigungs-Bemessung vor

einem und demselben Gerichte sich abspiele, damit nicht der Uebelstand

der Processvervielfältigung, welche man beseitigen will, von Neuem sich

einstelle.

Die Beibehaltung der in unserer Gesetzgebung dem Beschädigten

eingeräumten provisorischen Sicherungs-Massregeln dürfte wohl von keiner

Seite einem Anstande unterliegen.

Was endlich die Frage des Schutzes ausländischer Muster im lnlande

und umgek hrt unserer Muster im Auslande anbelangt, so steht dieselbe

mit der Reiorm der Gesetzgebung nicht unmittelbar im Zusammenhange.

Das Verhältniss zwischen verschiedenen Staaten beruht lediglich auf den

von ihnen geschlossenen internationalen Verträgen und wenn auch ohne

Zweifel zugestanden werden muss, dass der Abschluss solcher Verträge im

Ganzen sehr wünschenswerth und vortheilhaft ist, so kann man sich

andererseits lgegen die Erkenntniss nicht verschliessen, dass für das Zustandekomm

 n solcher Verträge bei dem bestehenden internationalen Misstrauen

 und 21er Eifersucht zwischen den einzelnen Staaten, regelmässig

ganz anderelMomente ausschlaggebend sind, als die Wünsche der Industriellen.

 Vielleicht läge hier, sowie in anderen Fragen ähnlicher Art der

geeignete Bqden für die Ausführung des von Dr. Adolf Fischhof gemachten

 Vorschlages eines internationalen Delegirten-Congresses. Vielleicht

wäre es mö lich, dass auf diesen Gebieten eine Annäherung zwischen den

einzelnen Sraaten angebahnt werden könnte, gewiss mit mehr Hoffnung

auf Erfolg als in der von Dr. Fischhof zunächst in's Auge gefassten

Frage der eduction der Armeen, einem Gebiete, auf welchem eben Eifersucht,

 Misstrauen, Revanchegelüste u. dgl. m. am meisten in's Spiel

kommen. l

Ziehen wir nunmehr das Resultat unserer Untersuchungen, so wird

vor Allem nicht in Abrede gestellt werden können, dass das deutsche Musterschutzgesetz

 viele Vorzüge vor dem unseren voraus habe, und dass bei

einer Reform unserer Gesetzgebung auf diesem Gebiete zahlreiche Bestimmungen

 desselben zu adoptiren sein werden. Sehr wünschenswerth

wäre es, wenn diese Reform möglichst bald in Angrilf genommen würde,

und noch besser, wenn dieselbe, wie es in Deutschland geschehen ist, mit

der Reform der Gesetzgebung über geistiges Eigenthum überhaupt in Verbindung

 gebracht werden könnte.

l Man darf aber und ich glaube das ausdrücklich hervorheben zu sollen,

vom einer Gesetzreform auch auf unserem Gebiete nicht allzuviel erwarten.
            
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