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setzungen die Zwecke der Kunstgewerbeschule direct und indirect auch in der Volks-
schule ihre Berücksichtigung finden können, ware nicht geradezu auszuschliessen. Warum
sollte es nicht möglich sein, in Stadten, wo sich sogenannte Fachschulen
befinden (und diese befinden sich denn doch nur dort, wo eine bestimmte Hausindustrie
gepflegt wird), derlei Fachschulen mit den oberen drei Classen einer acht-_
classigen Volksschule in Verbindung zu bringen? tt- und xzjahrigen Knaben
kann man schon zumuthen, dass sie ausser ihren Schulstunden gewisse technische Fertig-
keiten pflegen und zwar unter der Mithilfe praktischer Männer, dass sie gewisse Hantie-
rungen, die sie später bei ihrem Kunstgewerbe brauchen können, bereits lernen. Dieser
Anschauung entspringt ia auch die Idee unserer "Schulwerkstattenu. Und diese Schul-
werkstätte wird jedenfalls eine andere sein müssen für Knaben und für Mädchen, in Wien
und in den verschiedenen Orten; sie kann nicht einem allgemeinen, für das ganze Reich
zu Grunde gelegten Lehrplane entsprechen, sondernje mehr sie indivldualisirt wird, desto
mehr wird sie den thatsächlichen Bedürfnissen entsprechen. Daher können wir Lehrer
wohl Vorschlage machen, aber die Hauptaufgabe in dieser Beziehung fällt den Schul-
behörden zu; diese haben sich mit praktischen Männern in's Einvernehmen zu setzen,
haben mit weiser Berücksichtigung der thatsachlichen, also der Ortsverhaltnisse, des
Schüler- und auch des Lehrermaterials, dieser Angelegenheit ihre Aufmerksamkeit und
ihre eventuelle Unterstützung zuzuwendem-
Schliesslich theile ich die Vorschläge mit, welche Referent in Antrag
bringt. Es sind dies folgende:
u. Die durch das neue Volksschulgesetz eingeführte achtjährige Schulpßicht ist
nicht nur im Hinblick auf die nothwendige allgemeine Schulbildung der Jugend unbedingt
gerechtfertigt, sondern sie liegt auch im Interesse der physischen Entwicklung derselben,
da sie die zu frühe, also verderbliche Verwendung der Jugend zu harter Arbeit verhütet.
Die achtjahrige Schulpflicht ist daher eine humane, der künftigen Generation zum Segen
gereichende Institution, die zugleich einen volkswirthschaftlichen Werth hat.
2. Immer muss es die Hauptaufgabe der Volks- und Bürgerschule bleiben, eine
zeit emässe, ausreichende, allgemeine Schulbildung zu vermitteln und darf irgend ein
Fac unterricht nur insofern mit ihr verbunden werden, als er diese ihre Hauptaufgabe
der Vermittlung einer allgemeinen Bildung nicht beeinträchtigt.
3. Es empfiehlt sich jedoch allerdings im Interesse einer harmonischen Bildung
der Jugend, dass auch die physische Arbeit in der Schule ihre Berücksichtigung finde.
4. Damit dies aber in einer pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Weise ge-
schehe, sollen die Lehrerbildungsanstalten den künftigen Lehrern Gelegenheit bieten, sich
in dieser Richtung entsprechend vorzubereiten.
5. Die Schulbehörden werden gebeten, in Erwägung ziehen zu wollen, inwiefern
die bestehenden oder noch zu gründenden gewerblichen Fachschulen mit den Volks-
schulen in Verbindung _zu bringen waren, damit sie sich gegenseitig unterstützen.
6. Es möge" an die Handels- und Gewerbekammer das Ersuchen gestellt werden,
.die Frage der Lehrerwerkstatten zu discutiren, Enqueten von Gewerbetreibenden zu diesem
Behufe zu berufen und in ernste Erwägung zu ziehen, in wie weit dieselben das bis jetzt
vielfach mangelhafte Lehrlingswesen zu beeinflussen im Stande seien.
7. Es sollen aus dem Kreise der Gewerbetreibenden, etwa aus den einzelnen Ge-
nossenschaften, Arbeitsinspectoren gewählt werden, welche sich von der Verwendung und
den Fortschritten der Lehrlinge zu überzeugen hatten.
8. Solche Meister, denen nachgewiesen werden kann, dass sie ihre Lehrjungen zu
einseitig oder überhaupt in ungenügender Weise ausbilden, sollen zur Verantwortung ge-
zogen werden können.
9. Für Lehrlingsarbeiten aller Gewerbe rnogen Preise ausgeschrieben und tüchtige
Meister, die sich diesbezüglich auszeichnen, sollen mit einer zweckentsprechenden Aner-
kennung bedacht werden.
So wird der Volksschule künftig der Vorwurf erspart sein, als verfolge sie selbst-
süchtige, das Gewerbe- und Kunstgewerbewesen schädigende Zwecke, als wäre sie ein
Seitenzweig der grossen Non-possumus-Partei; so werden aber auch die mangelhaften
oder ungenügenden Leistungen des heranwachsenden Gewerbestandes hintangehalten und
die Schuld d ort gefunden werden, wo sie sich thatsächlich befindet: in der Mangel-
haftigkeit der Ausbildung unseres jungen Gewerbestandes durch viele
Meister. In wiefern man den traurigen socialen Verhältnissen wirksam entgegen zu
treten vermag, das zu untersuchen ist aber nicht Sache der Volksschullehrer, sondern
anderer Factorenw
R. v. Eitelberger.