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Volltext: Monatsschrift für Kunst und Gewerbe XVI (1881 / 186)

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H. Das Curatotium erlässt die nachstehende, die Mitwirkung des 
Museums zur Beeinüussung und Regelung des Ausstellungswesens inner- 
halb des Rahmens des Handelsministerial-Erlasses vom 18. October 1880 
Z. 32.4.26, bezwecksnde Zuschrift an den Haudelsminister: 
Hohes k. k. Handelsministerium 
hier. 
Das k. k. Oesterr. Museum für Kunst und Industrie hat mit beson- 
derer Befriedigung von den Verfügungen Kenntniss genommen, welche 
vom h. k. k. Handelsministerium zur Regelung des Ausstellungswesens 
in Oesterreich getroffen worden sind. 
Der Handelsministerial-Erlass vom i8.0ctober 1880, Z. 324.26, stimmt 
in seinen Zielpunkten sowie in den zur Erreichung des gesteckten Zieles 
in Aussicht gestellten Mitteln mit den Anschauungen, welche sich das 
Oesterr. Museum für Kunst und Industrie durch vieljährige Beobachtung 
und praktische Erfahrung gebildet hat, in den wesentlichsten Momenten 
so sehr überein, dass das Museum es nicht unterlassen kann, das h. k. k. 
Handelsministerium zu ersuchen, bei Durchführung der beabsichtigten 
Einflussnahme, soweit es sich um den kunstgewerblichen Theil des Aus- 
stellungswesens handelt, der Mitwirkung des Oesterr. Museums für Kunst 
und Industrie sich versichert halten und somit auch zu seinem diesfälligen 
gemeinsamen Vorgehen die geneigte Zustimmung ertheilen zu wollen. 
Das Oesterr. Museum hat nämlich seit jeher es als seine im  r 
des a. h. genehmigten Statutes vom 3x. März 1864 begründete Pflicht 
angesehen, dem Ausstellungswesen, soweit es sich um den kunstgewerb- 
lichen Theil handelt, seine volle Aufmerksamkeit zu schenken, weil es 
derlei Ausstellungen ganz besonders für geeignet hält, "durch Ermög- 
lichung der leichteren Benutzung "der Hilfsmittel, welche Kunst und 
Wissenschaft dem Kunstgewerbe bietena, die kunstgewerbliche Thätigkeit zu 
fördern, und von den Erfolgen solcher Förderung Kenntniss zu erlangen. 
Auch dem Oesterr. Museum ist jedoch die lückenhafte und missbräuchliche 
Anwendung der Ausstellungsidee nicht entgangen, und es hat die Noth- 
Wendigkeit einer regelnden Einflussnahme der berufenen Factoren nur zu 
lebhaft gefühlt. 
Das Museum dürfte, so weit es sich um den so wichtigen kunst- 
gewerblichen Theil der Ausstellungen handelt, wohl unzweifelhaft in 
hervorragender Weise berufen und geeignet sein, bei einer das Aus- 
stellungswesen fördernden und regelnden Action erfolgreich mitzuwirken, 
und dürfte es daher ganz den im oberwähnten Erlasse zum Ausdrucke 
gebrachten Intentionen entsprechen, wenn das Oesterr. Museum sich seiner- 
seits zu einer Mitwirkung im Sinne dieses Erlasses bereit erklärt und mit 
Vorschlägen zu einer derartigen Cooperation hervortritt.
	        
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